Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
MediengestAusbV 2006§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
kann.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsorientierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich bearbeiten.